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I V A T E R W A F F E N B E S I T Z
5. September 2013 --- Unter dieser sinnigen Überschrift veröffentlicht WOLFGANG DICKE in der SEPTEMBER - AUSGABE ( der von der
Gewerkschaft der Polizei herausgegebenen ) ZEITSCHRIFT DEUTSCHE POLIZEI einen Bericht, der sich kritisch mit dem
NWR aus einander setzt.
Empfehlung: Wer Zeit und Lust hat, sollte den mal lesen ...
Ein Klick auf das Brief - Kuvert reicht aus
( natürlich ohne Download )
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Information zum Waffengesetz Die Neuregelung des § 27 (3) WaffG hat mit Bezug auf das Schießen durch Kinder und Jugendliche für Unsicherheit bei der Auslegung der „besonderen Obhut“ gesorgt. Die
besondere Obhut ist erforderlich beim Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr beim
Schießen mit sonstigen Waffen bis zum Kaliber 5,6 mm und Einzellader Langwaffen mit glattem Lauf mit Kaliber 12 oder kleiner. Auch wenn die besondere Obhut nach Vollendung es 16. Lebensjahres nicht
mehr gefordert wird, ist das Schießen mit anderen als den oben beschriebenen sonstigen Waffen (großkalibrige Lang- und/oder Kurzwaffen) erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt.
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